AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Holz + Glas allround GmbH
Sitz: Talstraße 29, 01156 Dresden

1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischler- und Glaserarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistung“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6
2.1
Auftragsannahme Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mir der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3
Gewährleistung Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.5
Abschlagszahlung Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
2.6
Vergütung Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Preise, Zahlungsbedingungen >
3.1
Die Preise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.
3.2
Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderungen erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse.
3.3
Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.
3.4
Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind.
3.5
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Wechselkosten trägt der Besteller.
3.6
Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe, Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens.
3.7
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinsatz zu berechnen. Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schadensanspruch gelten zu machen.
4. Ausführung, Lieferung
4.1
Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Wir gewährleisten sorgfältige Auswahl des Vorlieferanten.
4.2
Der Transport der vereinbarten Lieferung erfolgt zu Lasten des Lieferers. Mit der Übergabe der Ware an den Besteller geht die Gefahr auf diesen über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferung. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat.
4.3
Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschließlich der Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
4.4
Die Verpackung erfolgt nicht portionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.5
Wird die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Abnahmeverzugs erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers und gegen entsprechende Lagergebühr. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.
4.6
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.
4.7
Ist in der Bestätigung aus organisatorischen Gründen der Liefertermin als Tagesdatum angegeben, so gilt dieses Datum annähernd (kein Fixtermin, wenn nicht ausdrücklich vermerkt).
5. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
6. Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7. Technische Hinweise
7.1
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: - Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren und evtl. zu ölen und zu fetten - Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren - Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln Diese Aufgaben gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
7.2
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
8. Gewährleistung, Haftung
8.1
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich, jedoch (spätestens) binnen einer Woche, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
8.2
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.
8.3
Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d. h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. In Bezug auf Interferenzerscheinungen ist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen.
8.4
Zum Zeitpunkt der Produktion von Isolierglas besteht ein Gleichgewicht zwischen dem Druck der Verglasungseinheit und dem äußeren barometrischen Druck. Dieses Gleichgewicht kann durch Temperaturänderung oder durch Änderungen des äußeren barometrischen Druck gestört werden. Die Folge können konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheibe sein. Dadurch sind in der Außenansicht die Spiegelbilder verzerrt. Diese physikalisch bedingte Erscheinung ist eine spezifische Eigenschaft hermetisch verschlossener Vergasungseinheiten und hat absolut nichts mit der Qualität des Glases zu tun. Sie kann daher keinesfalls Gegenstand einer Reklamation sein.
8.5
Die Herstellung von Einscheiben-Sicherheitsglas erfolgt durch einen Vorspannungsprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe oder ähnliches sichtbar werden; sie stellen keinen Reklamationsgrund dar.
8.6
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgeschriebenen oder übergebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster u. dergl.) ergeben.
8.7
Funktionsbeeinträchtigungen oder Verschleiß an Teilen der Leistung, die im Rahmen der normalen und fachgerechten Nutzung üblicherweise entstehen, sind von den gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen nicht abgedeckt. Auch nicht eingeschlossen sind Schäden, die auf Fehlgebrauch, nicht bestimmungsgemäße Produktnutzung und Reparaturversuche durch Dritte zurückzuführen sind. Wetterbedingter Verschleiß jeglicher Art ist kein Reklamationsgrund bzw. Mangel. Die gelieferten Produkte sind Gebrauchsgegenstände, die zur Sicherstellung einer dauerhaften Funktionstüchtigkeit und Lebensdauer einer regelmäßigen Wartung bedürfen. Ansprüche sind auch für die Fälle ausgeschlossen, in denen Personen- oder Sachschäden auf einen Fehlgebrauch sowie nicht erfolgte Produktwartung bzw. Nichtbeachtung der Benutzerinformation zurückzuführen sind.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzer die Benutzerinformationen erhalten und zu deren Befolgung anzuhalten. Die Benutzerinformationen werden dem Kunden - für die entsprechenden Produkte - vom Hersteller übergeben. Für notwendige Instandhaltungs- und Werterhaltungsmaßnahmen an den ihm übergebenen Leistungen hat der Kunde selbständig Sorge zu tragen. Eine Missachtung der in den Benutzerinformationen enthaltenen Hinweise und Gebrauchsinformationen kann zum Ausschluss der Haftung führen.
9. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers.
10.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
10.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
10.4
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbebehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
10.5
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftraggeber ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
11. Rechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
12. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.
13. Weitere Bestimmungen
13.1
Technische Angaben beruhen auf den Angaben der Lieferanten oder auf Prüfzeugnissen unabhängiger Prüfinstitute, die unter speziellen Voraussetzungen ermittelt werden. Die Eigenschaften des gelieferten Produktes können erheblich von diesen Angaben abweichen.
13.2
Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängpunkte Wert gelegt, so hat der Besteller dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnische Möglichkeiten berücksichtigt werden.
13.3
Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können ausnahmsweise und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
13.4
Für die Verpackung und deren Berechnung sind die Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Bestellers über und wird nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackung wird bei Nichtrückgabe berechnet.
13.5
Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
13.6
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden dadurch die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken, die in zuverlässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt.
14. Google Analytics
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