Das CE-Kennzeichen
Die Grundlagen zur CE-Kennzeichnung
von Bauprodukten beruhen auf der europäischen Vorgabe,
den freien
Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union
zu fördern.
Damit sollten Handelshemmnisse abgebaut
und nationale Vorschriften angeglichen
werden.
Normative und baurechtliche Grundlagen
Die
Bauproduktenrichtlinie der Europäischen Kommission wurde in der Bundesrepublik
Deutschland durch das Bauproduktengesetz vom 15.08.1992 umgesetzt und in das
nationale Recht überführt. Das Bauproduktengesetz regelt das Inverkehrbringen
von Bauprodukten, während die Verwendbarkeit von Bauprodukten über nationale Regelungen
erfolgt. Die wesentlichen Eigenschaften an Bauwerke nach dem Bauproduktengesetz
sind:
· Standsicherheit
· Brandschutz
· Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
· Nutzungssicherheit
· Schallschutz
· Energieeinsparung und
Wärmeschutz
Die hierzu notwendigen Merkmale und
Eigenschaften sind gemäß dem von der EU-Kommission erteilten Mandat in den entsprechenden
Produktnormen aufgeführt.
Die wesentlichen Anforderungen spiegeln
sich in den urandatierten und nichtmandatierten Eigenschaften, die in den jeweiligen
produktbezogenen Leistungseigenschaften dokumentiert sind.
Neben der
Bauproduktenrichtlinie/dem Bauproduktengesetz gilt das nationale Baurecht der
Landesbauordnungen weiter. Hier wird u. a. die Verwendbarkeit der Bauprodukte
geregelt. Diese ergibt sich für die Eigenschaften gemäß Produktnorm aus der
konkreten baulichen Situation (z. B. vorhandene Windlast)
und weiteren, möglicherweise vorhandenen nationalen Regelungen wie z. B. der
TRAV, die nicht von der Produktnorm erfasst sind.
Das bisher in Deutschland verwendete 0-Zeichen
für Fenster und Türen (vergl. Bauregelliste Abschnitte 8.5 und 8.6) bescheinigte
die Übereinstimmung der Bauprodukte mit den im Baurecht bekannt gemachten
Normen und Prüfbestimmungen. Damit wurde gewissermaßen die „Brauchbarkeit“ des
Bauproduktes nachgewiesen.
Aussehen des CE-Kennzeichens
Das CE-Zeichen (CE = Communautes
Européennes) steht für die Konformität des
Bauproduktes mit den zugrunde liegenden Normen. Dieses Zeichen darf in der
Größe verändert werden, die Proportionen und das Schriftbild müssen jedoch
beibehalten werden. Kann das CE-Zeichen nicht auf dem Produkt selber angebracht
werden, kann es auch zum Beispiel auf den Lieferpapieren und der notwendigen
Dokumentation zu dem Produkt angebracht werden. Angebracht wird es vom
Hersteller des Produktes oder vom Importeur des Produktes.
Die CE-Kennzeichnung enthält neben dem
CE-Zeichen auch die Angabe des Herstellers und die Produktspezifikation. In
Deutschland müssen hier die für die konkrete Verwendung mandatierten und
bauaufsichtlich geforderten Eigenschaften angegeben werden.
Produktnorm
Produktnormen wie
die DIN EN 14351-1 Fenster und Türen - Produktnorm, Leistungseigenschaften
- Teil 1: Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz
und/oder Rauchdichtheit sind Grundlagennormen, die - wie im Fall von
Fenstern und Außentüren - materialunabhängig Leistungseigenschaften von
Bauprodukten beschreiben; bei der für den Fensterbauer wichtigen Norm „Fenster
und Außentüren" sind 23 Eigenschaften für Fenster bzw. Dachflächenfenster
und 23 Merkmale für Außentüren aufgeführt, wobei hinter den Eigenschaften eine
Vielzahl weiterer Prüf-, Klassifizierungs- und sonstiger Normen stehen.
Gemeinsames
Kennzeichen aller Produktnormen ist der produktspezifische Anhang ZA. Er gibt
für alle Staaten der EU gleichlautend die wesentlichen Eigenschaften und -
falls gefordert - die Vorgaben der Nachweisführung an.
Wird bei einer Eigenschaft kein Leistungswert angegeben, oder mit „npd" deklariert, entspricht dies der Tatsache, dass
keine Leistung festgestellt wurde. Die Option „keine Leistung
festgestellt" (kLf) oder englisch no performance determined" (npd) ist immer
möglich. Ausnahme: Schwellenwerte (bei DIN EN 14351-1: Tragfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen).
Ist eine Angabe bestimmter Leistungswerte nicht Gegenstand des
Anforderungsprofils, kann aus der npd-Option keine
Minderwertigkeit abgeleitet werden.
Mandatierte
Eigenschaften
Die mandatierten Eigenschaften spiegeln das baurechtliche Niveau
einzelner Funktionen eines Fensters, die den wesentlichen Eigenschaften (engl.
essential requirements, ER) der Bauproduktenrichtline
zugeordnet sind. Der Anhang ZA der Produktnorm Fenster und Außentüren listet
die mandatierten Eigenschaften. Der Nachweis mandatierter Eigenschaften
erfolgt unter Einbindung einer notifizierten
Prüfstelle.
Nicht immer sind alle mandatierten Eigenschaften nachzuweisen. In der
Norm heißt es: „Die Anforderung an eine bestimmte Eigenschaft gilt nicht in den
Mitgliedsländern, in denen keine behördlichen Anforderungen in Bezug auf diese
Eigenschaft für den vorgesehenen Verwendungszweck des Produktes vorhanden sind
...... die Angabe „npd" kann verwendet werden
...". Die speziellen nationalen Regelungen für Deutschland sind dem
Systemordner in Abschnitt 1.2.3. zu entnehmen.
Für Fenster gilt die Tabelle
ZA.1. Sie regelt:
BPR |
Wesentliche Eigenschaft |
Anmerkung |
2 |
Feuerwiderstandsfähigkeit (E+El)' |
|
Rauchdichtheit (S)' |
|
|
3 |
Schlagregendichtheit (einschließlich
Dauerhaftigkeit) |
Technische Klassen |
Gefährliche Substanzen (nur Einfluss auf
Innenraum) |
|
|
4 |
Widerstand gegen Windlast |
Technische Klassen |
Tragfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen (Schwellenwerte
sind in technischen Normen benannt) |
Schwellenwert |
|
5 |
Schallschutz (wenn erforderlich) |
dB |
6 |
Wärmedurchgangskoeffizient
(wenn erforderlich) |
W/(m2K) |
Luftdurchlässigkeit (wenn erforderlich) |
Technische Klassen |
1 Anmerkung:
Diese Eigenschaften werden nicht vom
Teil 1 der DIN EN 14351 erfasst, d. h. sie werden weiterhin national geregelt.
Diese Eigenschaften sind für den Teil 3 der Norm geplant und sind daher
vorerst national geregelt.
Zusätzliche,
freiwillig erbrachte technische Eigenschaften
In
einigen Fällen kann es - z. B. auf Kundenwunsch - zur Vereinbarung weiterer
Eigenschaften eines Fensters kommen. Die technische Leistung (performance) ist gemäß Produktnorm abgesetzt vom CE-Zeichen
neben der CE-Kennzeichnung möglich. Ein gutes Beispiel für eine
nichtmandatierte Eigenschaft sind die Bedienungskräfte eines Fensters. Sie
werden nach DIN EN 12046-1 geprüft und das Ergebnis wird nach DIN EN 13115 in
Klassen (Klasse 1 oder Klasse 2) angegeben. Im Umkehrschluss kann bei diesen
Eigenschaften die Angabe des Leistungswertes immer entfallen.