Grundlegendes zur CE-Kennzeichnung

Das CE-Kennzeichen

Die Grundlagen zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten beruhen auf der europä­ischen Vorgabe, den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union zu för­dern. Damit sollten Handelshemmnisse abgebaut und nationale Vorschriften angegli­chen werden.

Normative und baurechtliche Grundlagen

Die Bauproduktenrichtlinie der Europäischen Kommission wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das Bauproduktengesetz vom 15.08.1992 umgesetzt und in das nationale Recht überführt. Das Bauproduktengesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten, während die Verwendbarkeit von Bauprodukten über nationale Rege­lungen erfolgt. Die wesentlichen Eigenschaften an Bauwerke nach dem Bauprodukten­gesetz sind:

· Standsicherheit

· Brandschutz

· Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

· Nutzungssicherheit

· Schallschutz

· Energieeinsparung und Wärmeschutz

Die hierzu notwendigen Merkmale und Eigenschaften sind gemäß dem von der EU-Kommission erteilten Mandat in den entsprechenden Produktnormen aufgeführt.

Die wesentlichen Anforderungen spiegeln sich in den urandatierten und nichtmanda­tierten Eigenschaften, die in den jeweiligen produktbezogenen Leistungseigenschaften dokumentiert sind.

Neben der Bauproduktenrichtlinie/dem Bauproduktengesetz gilt das nationale Baurecht der Landesbauordnungen weiter. Hier wird u. a. die Verwendbarkeit der Bauprodukte geregelt. Diese ergibt sich für die Eigenschaften gemäß Produktnorm aus der konkre­ten baulichen Situation (z. B. vorhandene Windlast) und weiteren, möglicherweise vor­handenen nationalen Regelungen wie z. B. der TRAV, die nicht von der Produktnorm erfasst sind.

Das bisher in Deutschland verwendete 0-Zeichen für Fenster und Türen (vergl. Baure­gelliste Abschnitte 8.5 und 8.6) bescheinigte die Übereinstimmung der Bauprodukte mit den im Baurecht bekannt gemachten Normen und Prüfbestimmungen. Damit wurde gewissermaßen die „Brauchbarkeit“ des Bauproduktes nachgewiesen.

 

Aussehen des CE-Kennzeichens

Das CE-Zeichen (CE = Communautes Européennes) steht für die Konformität des Bauproduktes mit den zugrunde liegenden Normen. Dieses Zeichen darf in der Größe verändert werden, die Proportionen und das Schriftbild müssen jedoch beibehalten werden. Kann das CE-Zeichen nicht auf dem Produkt selber angebracht werden, kann es auch zum Beispiel auf den Lieferpapieren und der notwendigen Dokumentation zu dem Produkt angebracht werden. Angebracht wird es vom Hersteller des Produktes oder vom Importeur des Produktes.

Die CE-Kennzeichnung enthält neben dem CE-Zeichen auch die Angabe des Herstel­lers und die Produktspezifikation. In Deutschland müssen hier die für die konkrete Verwendung mandatierten und bauaufsichtlich geforderten Eigenschaften angegeben werden.


Produktnorm

Produktnormen wie die DIN EN 14351-1 Fenster und Türen - Produktnorm, Leistungs­eigenschaften - Teil 1: Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuer­schutz und/oder Rauchdichtheit sind Grundlagennormen, die - wie im Fall von Fenstern und Außentüren - materialunabhängig Leistungseigenschaften von Bauprodukten beschreiben; bei der für den Fensterbauer wichtigen Norm „Fenster und Außentüren" sind 23 Eigenschaften für Fenster bzw. Dachflächenfenster und 23 Merkmale für Außentüren aufgeführt, wobei hinter den Eigenschaften eine Vielzahl weiterer Prüf-, Klassifizierungs- und sonstiger Normen stehen.

Gemeinsames Kennzeichen aller Produktnormen ist der produktspezifische Anhang ZA. Er gibt für alle Staaten der EU gleichlautend die wesentlichen Eigenschaften und - falls gefordert - die Vorgaben der Nachweisführung an.

Wird bei einer Eigenschaft kein Leistungswert angegeben, oder mit „npd" deklariert, entspricht dies der Tatsache, dass keine Leistung festgestellt wurde. Die Option „keine Leistung festgestellt" (kLf) oder englisch no performance determined" (npd) ist immer möglich. Ausnahme: Schwellenwerte (bei DIN EN 14351-1: Tragfähigkeit von Sicher­heitseinrichtungen). Ist eine Angabe bestimmter Leistungswerte nicht Gegenstand des Anforderungsprofils, kann aus der npd-Option keine Minderwertigkeit abgeleitet wer­den.

Mandatierte Eigenschaften

Die mandatierten Eigenschaften spiegeln das baurechtliche Niveau einzelner Funktio­nen eines Fensters, die den wesentlichen Eigenschaften (engl. essential requirements, ER) der Bauproduktenrichtline zugeordnet sind. Der Anhang ZA der Produktnorm Fenster und Außentüren listet die mandatierten Eigenschaften. Der Nachweis manda­tierter Eigenschaften erfolgt unter Einbindung einer notifizierten Prüfstelle.

Nicht immer sind alle mandatierten Eigenschaften nachzuweisen. In der Norm heißt es: „Die Anforderung an eine bestimmte Eigenschaft gilt nicht in den Mitgliedsländern, in denen keine behördlichen Anforderungen in Bezug auf diese Eigenschaft für den vor­gesehenen Verwendungszweck des Produktes vorhanden sind ...... die Angabe „npd" kann verwendet werden ...". Die speziellen nationalen Regelungen für Deutschland sind dem Systemordner in Abschnitt 1.2.3. zu entnehmen.

 

Für Fenster gilt die Tabelle ZA.1. Sie regelt:

BPR
ER
Nr.

Wesentliche Eigenschaft

Anmerkung

2

Feuerwiderstandsfähigkeit (E+El)'

 

Rauchdichtheit (S)'

 

3

Schlagregendichtheit (einschließlich Dauerhaftigkeit)

Technische Klassen

Gefährliche Substanzen (nur Einfluss auf Innenraum)

 

4

Widerstand gegen Windlast

Technische Klassen

Tragfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen (Schwellenwerte sind in technischen Normen benannt)

Schwellenwert

5

Schallschutz (wenn erforderlich)

dB

6

Wärmedurchgangskoeffizient (wenn erforderlich)

W/(m2K)

Luftdurchlässigkeit (wenn erforderlich)

Technische Klassen

 

1 Anmerkung:

Diese Eigenschaften werden nicht vom Teil 1 der DIN EN 14351 erfasst, d. h. sie wer­den weiterhin national geregelt. Diese Eigenschaften sind für den Teil 3 der Norm ge­plant und sind daher vorerst national geregelt.

Zusätzliche, freiwillig erbrachte technische Eigenschaften

In einigen Fällen kann es - z. B. auf Kundenwunsch - zur Vereinbarung weiterer Eigen­schaften eines Fensters kommen. Die technische Leistung (performance) ist gemäß Produktnorm abgesetzt vom CE-Zeichen neben der CE-Kennzeichnung möglich. Ein gutes Beispiel für eine nichtmandatierte Eigenschaft sind die Bedienungskräfte eines Fensters. Sie werden nach DIN EN 12046-1 geprüft und das Ergebnis wird nach DIN EN 13115 in Klassen (Klasse 1 oder Klasse 2) angegeben. Im Umkehrschluss kann bei diesen Eigenschaften die Angabe des Leistungswertes immer entfallen.